Tarife für Anlagen im Standardlastprofil (nur SLP*)
*SLP ist eine Abkürzung und bedeutet Standardlastprofil (SLP). SLP-Zähler kommen bei Abnahmestellen meist bis 1.500.000 kWh/p.a. Verbrauch zum Einsatz. Dies sind beispielsweise Privathaushalte, aber auch Betriebe. SLP-Zähler sind ohne registrierende Leistungsmessung. Sie zeigen lediglich den aktuellen Zählerstand an. Der Messwert wird hier einmal im Jahr ausgelesen, denn der Lastgang wird mittels Standardlastprofilen ermittelt. Monatlich werden Abschläge auf Basis von Schätzwerten entrichtet. Am Jahresende erhalten die Verbraucher dann eine Abrechnung auf Basis ihres tatsächlichen Verbrauchs.
Tarife für Anlagen in registrierender Leistungsmessung (RLM**)
Auch für SLP* möglich
*SLP ist eine Abkürzung und bedeutet Standardlastprofil (SLP). SLP-Zähler kommen bei Abnahmestellen meist bis 1.500.000 kWh/p.a. Verbrauch zum Einsatz. Dies sind beispielsweise Privathaushalte, aber auch Betriebe. SLP-Zähler sind ohne registrierende Leistungsmessung. Sie zeigen lediglich den aktuellen Zählerstand an. Der Messwert wird hier einmal im Jahr ausgelesen, denn der Lastgang wird mittels Standardlastprofilen ermittelt. Monatlich werden Abschläge auf Basis von Schätzwerten entrichtet. Am Jahresende erhalten die Verbraucher dann eine Abrechnung auf Basis ihres tatsächlichen Verbrauchs.
**RLM steht für registrierende Leistungsmessung und betrifft Verbrauchsstellen mit einem Jahresverbrauch über 1.500.000 kWh. Dies sind in der Regel große Unternehmen und die Industrie. Der Verbrauch wird hier kontinuierlich gemessen. RLM-Zähler dienen daher auch der Sicherstellung der Netzstabilität. Gewerbe und Industriekunden, welche RLM-Zähler besitzen, erhalten so monatlich eine genaue Abrechnungen über ihren Verbrauch. Durch die Optimierung des Lastprofils können Unternehmen zudem Netzentgelte einsparen.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne telefonisch zur Verfügung:
Sie haben Interesse an Tarifen aus dem „Standardlastprofil“ (SLP), dann kontaktieren Sie bitte die Gewerbekundenzentrale.
Sie haben Interesse an Tarifen aus der „Registrierenden Leistungsmessung“ (RLM, auch für SLP möglich), dann kontaktieren Sie bitte die Geschäftskundenzentrale.
Sie haben weitere Fragen zur Gaspreisbremse?
Klicken Sie hier oder senden Sie uns gerne eine E-Mail an gaspreisbremse(at)sw-augsburg.de.
Dezember-Soforthilfe für Gaskund*innen in RLM
Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP Sondervermögens für das Jahr 2023 und über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme.
Darin enthalten Artikel 3 Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG).
- Einmaliger Entlastungsbetrag
- Bemessungsgrundlagen zum Stichtag 1. Dezember 2022
Grundsätzlich berechtigt für eine Entlastung sind:
- Alle Letztverbraucher mit Gas SLP-Anlage
- Alle Letztverbraucher mit Gas RLM-Anlage < 1.500.000 kWh/a
Grundsätzlich nicht berechtigt für eine Entlastung sind:
- RLM-Anlagen > 1.500.000 kWh/a (es sei denn als Ausnahme; siehe nächste Frage)
- Bei Erdgasnutzung für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmerzeugungsanlagen
- Zugelassene Krankenhäuser
Auch wenn eine RLM-Anlage mehr verbraucht als 1.500.000 kWh/a sind berechtigt für eine Entlastung:
- Erdgas wird weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes verbraucht
- Zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
- Staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind
- Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
Die finanzielle Entlastung umfasst
- den Energiearbeitspreis und alle anderen Preiselemente
- 1/12 des Verbrauchs Nov. 2021 bis Okt. 2022 oder des typischen Jahresverbrauchs sowie der vorl. Leistungswert Dez. 2022
Ja, mich trifft als möglicherweise begünstigter Letztverbraucher eine Mitwirkungspflicht.
- Ich muss prüfen, ob ich mit der betreffenden RLM-Anlage generell oder per Ausnahmeregelung für eine Entlastung berechtigt bin.
- Sofern die Prüfung ergibt, dass die RLM-Anlage für eine Entlastung berechtigt ist, muss ich dies dem Gaslieferanten mitteilen.
- Die Mitteilung kann textlich, d.h. per E-Mail an energie.grosskunden@sw-augsburg.de erfolgen; nicht notwendigerweise schriftlich.
- Die Mitteilung muss bis spätestens 31. Dezember 2022 erfolgen.
Informationen finden Sie hier.