Informationen zur Gaspreisbremse
Disclaimer: Die folgenden Informationen stellen nur einen Auszug aus der gesetzlichen Regelung zum Zeitpunkt deren Erstellung dar. Sie ersetzen insbesondere keine eigene Recherche oder anderweitige Beratung, insbesondere rechtliche Beratung. Auch aufgrund weiterer, möglicher gesetzlicher Änderungen oder Anpassungen übernimmt die Stadtwerke Augsburg Energie GmbH keine Gewähr für die Richtigkeit der Ausführungen.
Gesetzliche Informationspflicht – Mitteilung nach § 4 Abs. 4 EWPBG
Jeder Erdgaslieferant ist verpflichtet, dem von ihm am ersten Tag eines Kalendermonats mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten, in § 3 Abs. 1 Satz 3 EWPBG bezeichneten Letztverbraucher im Zeitraum vom 1. März 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 für jeden Monat, in dem er diesen Letztverbraucher beliefert, einen nach § 8 Absatz 1 bis 3 EWPBG ermittelten Entlastungsbetrag gutzuschreiben.
Die Entlastung wird aus Mitteln des Bundes finanziert.
Der folgende Fragen-Antworten-Katalog erläutert wesentliche Gesetzesregelungen im Sinne des § 4 Abs. 4 EWPBG.
Energieeinsparungen können auch während der Dauer der Gaspreisbremse einen kostenmindernden Nutzen haben.
Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz - EWPBG) vom 20.12.2022, BGBl. I S. 2560
Grundsätzlich berechtigt für eine Entlastung sind Gasverbrauchsstellen von Endverbrauchern, die von Gaslieferanten beliefert werden.
Rechtformen oder Trägerschaften der Letztverbraucher, Art des Kunden (z.B. Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder Unternehmen) oder Branchen und Betätigungsfelder spielen dabei keine Rolle.
Die Entlastung setzt direkt an der Liefer- bzw. Verbrauchsstelle bzw. Marktlokation an, und wirkt darüber indirekt beim Endverbraucher.
Nein. Die Entlastung kann - soweit nach den weiteren gesetzlichen Regeln einschlägig - auf alle Arten von Verträgen, Produkten oder Tarifen zu Anwendung kommen; zum Beispiel bei Festpreisverträgen, Tranchenverträgen, spotmarktgebundenen Verträgen, index-gebundenen Verträgen oder auch bei Tarifen wie die Grundversorgung, die Ersatzversorgung und die gesetzliche befristete Notversorgung.
Ja, das Gas muss leitungsgebunden sein. D.h., ja bei Erdgas, Bio(erd)gas und verflüssigtem Erdgas (LNG) sofern aus Gasleitungen eingespeist; nein bei Flüssiggas (LPG).
- Die Entlastung setzt direkt an der einzelnen Liefer- bzw. Verbrauchsstelle bzw. Marktlokation an.
- Die im Gesetz ggfl. genannten Grenzen gelten daher pro Entnahme- bzw. Netzentnahmestelle, § 3 Abs. 1 Satz 3 bzw. 11 Abs. 1 Satz 5 EWPBG. Es kann also sein, dass Letztverbraucher Entlastungen sowohl für SLP-Entnahmestellen, also auch für RLM-Entnahmestellen erhalten, für die der Entlastungsbetrag jeweils separat und nach den für die jeweilige Entnahmestelle geltenden Berechnungsmodellen zu bestimmen ist.
- Berechnungsmodelle beziehen sich auf SLP-Anlagen < und > 1,5 GWh sowie auf RLM-Anlagen < und > 1,5 GWh.
In zweifacher Hinsicht ja. Eine Verbrauchsanlage kann sowohl nach EWSG als auch nach EWPBG, d.h. zweimal begünstigt sein.
Es gelten jedoch unterschiedliche Berechnungsmodelle für die Entlastung. Für eine Verbrauchsanlage, die bereits nach EWSG („Dezember-Soforthilfe“) begünstigt war, gilt § 3 EWPBG; für alle anderen Anlagen gilt § 6 EWPBG.
Das heißt, bei einem Letztverbraucher mit zwei Gasverbrauchsstellen könnte die eine (z.B. SLP-Anlage oder RLM-Anlage < 1,5 GWh) nach § 3 EWPBG und die andere (z.B. RLM-Anlage > 1,5 GWh) nach § 6 EWPBG zu bewerten sein.
Zusätzlich zum Kreis der Berechtigten, die schon Entlastungen nach dem EWSG erhalten können, findet die Gaspreisbremse nach § 6 EWPBG auf Letztverbraucher Anwendung, die bislang keine Entlastungen nach dem EWSG erhalten haben. Die Entlastung greift bereits ab dem 1. Januar 2023 und wird aktuell bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 gewährt.
Anspruchsberechtigt sind Letztverbraucher,
- die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung (RLM) beliefert werden, wenn deren Jahresverbrauch mehr als 1.500.000 kWh beträgt (hierunter fallen auch Letztverbraucher mit einem entsprechenden Verbrauch, die eine Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des KWKG betreiben) oder
- die ein zugelassenes Krankenhaus sind.
Auch hier sind nach § 6 Abs. 1 EWPBG Letztverbraucher ausgenommen, soweit sie das Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen. Diese Einschränkung gilt erneut nicht für Letztverbraucher, die eine KWK-Anlage betreiben.
Die Ermittlung des Entlastungsbetrags für den Gassektor ist in den §§ 8 - 10 EWPBG geregelt. Nach § 8 Abs. 1 EWPBG ist der monatliche Entlastungsbetrag definiert als:
Produkt aus dem Differenzbetrag nach § 9 EWPBG und dem Entlastungskontingent nach § 10 EWPBG, geteilt durch 12, und dann gedeckelt durch die jeweilige Höchstgrenze nach § 18 EWPBG.
Der Differenzbetrag ist der Energiearbeitspreis [Ct/kWh) am 1. Tag eines Verbrauchsmonats abzgl. dem jeweiligen Referenzpreis. Je nach Gaslieferungsvertrag kann es einen Energiearbeitspreis geben (z.B. bei einem 12-monatigen Festpreisvertrag) oder auch unterschiedliche Energiearbeitspreise je Monat (z.B. bei einem Spotmarktvertrag). Sonderfall Spotmarktvertrag: Da der Spotmarktpreis für den 1. Tag des Verbrauchsmonats nicht unbedingt das Preisniveau repräsentativ wiederspiegelt, wird bei Spotmarktverträgen der Durchschnittspreis genommen.
Der Referenzpreis ist der gesetzlich je Begünstigungsfall festgelegte Preis.
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurde klargestellt, dass dann, wenn der Referenzpreis den Energiearbeitspreis übersteigt, der Differenzbetrag null beträgt.
Zugrundeliegende Menge: Der vom Erdgaslieferanten im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch; ersatzweise der nach § 24 Abs. 1, 4 GasNZV prognostizierte Jahresverbrauch.
Entlastungskontingent: 80% des Jahresverbrauchs
Differenzbetrag: Energiearbeitspreis am 1. Tag des Verbrauchsmonats abzgl. Referenzpreis
Referenzpreis: 12 Ct./kWh, inkl. Netz- und Messentgelte sowie Steuern, Abgaben und Umlagen
Start: Ab 1. März 2023 mit Rückwirkung ab 1. Januar 2023 („Entlastungserstreckung“)
Wurde im Gesetz (noch) nicht geregelt. Annahme: So wie bei SLP-Anlagen < 1,5 GWh
Zugrundeliegende Menge: Jahresverbrauch 2021; ersatzweise Schätzung
Entlastungskontingent: 80% des Jahresverbrauchs
Differenzbetrag: Energiearbeitspreis am 1. Tag des Verbrauchsmonats abzgl. Referenzpreis
Referenzpreis: 12 Ct./kWh, inkl. Netz- und Messentgelte sowie Steuern, Abgaben und Umlagen
Start: Ab 1. März 2023 mit Rückwirkung ab 1. Januar 2023 („Entlastungserstreckung“)
Zugrundeliegende Menge: Jahresverbrauch 2021; ersatzweise Schätzung
Entlastungskontingent: 70% des Jahresverbrauchs
Differenzbetrag: Energiearbeitspreis am 1. Tag des Verbrauchsmonats abzgl. Referenzpreis
Referenzpreis: 7 Ct./kWh, exkl. (d.h. „vor“) Netz- und Messentgelte sowie Steuern, Abgaben und Umlagen
Start: Ab 1. Januar 2023
Werden die Netzentgelte nicht durch den Erdgaslieferanten erhoben, reduziert sich bei SLP-Anlagen der Referenzpreis von 12 Cent/kWh um die Höhe der Netzentgelte.
Der Letztverbraucher muss den Erdgaslieferanten in Textform bis zum 1. März 2023 über die Entgelte informieren. Liegen Informationen dazu nicht vor, werden für Netzentgelte pauschal 0 Cent/kWh berücksichtigt.
Werden die Messentgelte nicht durch den Erdgaslieferanten erhoben, reduziert sich bei SLP-Anlagen der Referenzpreis von 12 Cent/kWh um die Höhe der Messentgelte.
Der Letztverbraucher muss den Erdgaslieferanten in Textform bis zum 1. März 2023 über die Entgelte informieren. Liegen Informationen dazu nicht vor, werden für Messentgelte pauschal 0 Cent/kWh berücksichtigt.
Die Entlastung der SLP-Entnahmestellen im Gasbereich besteht ab dem 1. März 2023. Eine Entlastung bei SLP-Entnahmestellen erfolgt nur, soweit der vertraglich vereinbarte Preis den Referenzpreis übersteigt. Ist dies für den Monat März 2023 nicht der Fall, erfolgt nach aktueller Einschätzung auch keine Entlastung.
Eine Entlastung der SLP-Entnahmestellen erfolgt nur, soweit der vertraglich vereinbarte Preis den Referenzpreis übersteigt. Ist dies erst für den Monat Mai 2023 der Fall, erfolgt nach aktueller Einschätzung die Entlastung auch erst ab dem Monat Mai 2023. Die Entlastung erfolgt dann auf der Grundlage und unter den Bedingungen, die das Gesetz vorsieht und soweit der vereinbarte Preis den Referenzpreis übersteigt.
Ja; geregelt in § 18 EWPBG.
Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EWPBG ergibt sich die absolute Höchstgrenze aus der Selbsterklärung.
Solange der Letztverbraucher keine Selbsterklärung abgegeben hat, beläuft sich die Höchstgrenze für jede Entnahmestelle auf maximal 150.000 Euro.
Durch Gutschriften auf den Rechnungen mit zwei Varianten:
- Bei Letztverbraucher-Anlagen nach § 3 EWPBG: Gutschrift erstmals ab dem 1. März 2023, inkl. der Gutschrift für die Monate Januar und Februar 2023 (sog. „Entlastungserstreckung“), sofern der Energielieferant im März derselbe ist wie der im Januar und Februar.
- Bei Letztverbraucher-Anlagen nach § 6 EWPBG: Gutschrift bereits ab 01. Januar 2023, d.h. ohne eine Entlastungserstreckung.
Ja. Entlastungsbeträge stehen nach § 8 Abs. 2 EWPBG unter den Vorbehalt der Rückforderung.
Ja, Letztverbraucher trifft eine Mitwirkungspflicht, sofern es um eine Gas-RLM-Anlage geht.
- Sofern anspruchsberechtigte Letztverbraucher im Wege der registrierenden Leistungsmessung (RLM) beliefert werden, müssen diese nach § 3 Abs. 2 EWPBG ihrem Erdgaslieferanten in Textform mitteilen, dass die Voraussetzungen für ihre Anspruchsberechtigung vorliegen.
- Haben die Letztverbraucher eine solche Erklärung für die betreffende Verbrauchsanlage schon nach dem EWSG („Dezember-Soforthilfe“) abgegeben und werden sie von dem Erdgaslieferanten, der sie im Dezember 2022 beliefert hat, weiterhin beliefert, ist eine erneute Abgabe der Erklärung entbehrlich.
- Wir empfehlen dennoch bei RLM-Anlagen (unabhängig vom Verbrauch und der Dezember-Soforthilfe) eine Mitteilung für alle RLM-Anlagen vorzunehmen und an gaspreisbremse(at)sw-augsburg.de zu emailen. Ein Formular für diese Mitteilung erhalten Sie bei der Stadtwerke Augsburg Energie GmbH.
Nach dem Gesetz muss geprüft werden, ob die beihilferechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Gesamtentlastung nach dem EWPBG und dem StromPBG vorliegen.
Die beihilferechtliche Bewertung ist in der alleinigen Verantwortlichkeit des jeweiligen Letztverbrauchers.
- Im Einzelfall ja.
- Falls ein Letztverbraucher die Netzentgelte direkt mit dem Netzbetreiber abrechnet und/oder die Messentgelte direkt mit einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber abrechnet, muss der Letztverbraucher den Erdgaslieferanten in Textform bis zum 1. März 2023 über die Entgelte informieren (§ 9 Abs. 4 EWPBG).
- Mit Rücksicht auf europarechtliche Vorgaben nicht in Anspruch genommen werden darf nach § 3 Abs. 5 EWPBG die Entlastung durch Letztverbraucher, die Unternehmen sind,
- für Entnahmestellen, die der Erzeugung Umwandlung oder Verteilung von Energie dienen, soweit die Entlastungssumme des Unternehmens über zwei Mio. EUR liegt, sowie
- gegen welche die Europäische Union Sanktionen verhängt hat.
Unternehmen, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, müssen dies dem Erdgaslieferanten vor einer Inanspruchnahme eines Entlastungsbetrages mitteilen (§ 3 Abs. 5 Satz 2 EWPBG).
- Selbsterklärung der Letztverbraucher bzgl. der Höchstgrenzen gemäß § 22 EWPBG, je nach Fall bis 31. März 2023 sowie zwischen 31. Dezember 2023 und 31. Mai 2024
Beispiel: Letztverbraucher, deren Entlastungsbetrag an sämtlichen Lieferstellen mehr als 150.000 Euro beträgt, sind verpflichtet ihrem Lieferanten bis zum 31. März 2023 oder, wenn die Information erst später vorliegt, unverzüglich, die voraussichtliche Höchstgrenze (§ 18 EWPBG) sowie die Aufteilung auf Lieferanten und Entnahmestellen mitzuteilen.
Übersteigt der Entlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestelle eines Letztverbrauchers 150.000 Euro in einem Monat, treffen ihn weitere Mitteilungspflichten bezüglich der tatsächlich anzuwendenden Höchstgrenzen. Der Letztverbraucher hat unverzüglich nach dem 31. Dezember 2023 und spätestens bis 31. Mai 2024 die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach § 18 Abs. 1 EWPBG mitzuteilen.
- Letztverbraucher, die Unternehmen sind und deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Entnahmestellen mehr als 100.000 Euro betragen, sind nach § 22 Abs. 5 S. 1 EWPBG verpflichtet, dem ÜNB in dessen Regelzone sie sich befinden, die in § 22 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1-6 EWPBG aufgeführten Informationen bis zum 30. Juni 2024 zu übermitteln. Diese Übermittlungspflicht gilt auch dann, wenn der Letztverbraucher keinen Strom, sondern nur leitungsgebundenes Erdgas oder Wärme bezieht.
Sie haben weitere Fragen zur Gaspreisbremse?
Senden Sie uns gerne eine E-Mail an gaspreisbremse(at)sw-augsburg.de.